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Wissenswertes „Rund ums Grundstück

Baumaßnahmen im „Außenbereich“  Abseits vorgenannter Planungsrechte werden Bauprojekte im so genannten „Außenbereich“ nach § 35 BauGB geregelt. Dort sind nur eng eingegrenzte privilegierte Vorhaben zulässig, sonstige allenfalls nach Einzelfallprüfung aller potenziell entgegenstehenden Aspekte. Hierzu zählen auch Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Ersatzbauten. Ein Sonderfall sind so genannte „Außenbereichs-Satzungen“, die gewisse Erleichterungen schaffen können. Zu den privilegierten Bauvorhaben zählen insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebe ortsgebundene Gewerbebetriebe, Ver-, Entsorgungs- und bestimmte Energieanlagen. Eine ausreichende


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Artenschutz in Bebauungsplänen

Ein Aspekt mit Konsequenzen  Verstöße gegen das Artenschutzrecht des Bundesnaturschutzgesetzes können empfindliche Strafen nach sich ziehen und die Vollzugsfähigkeit und damit die rechtliche Wirksamkeit von Bebauungsplänen in Frage stellen. Durch die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes, welche seit dem 01.03.2010 in Kraft gesetzt ist, wurde das deutsche Artenschutzrecht an die europäischen Vorgaben der Flora-Fauna- Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie angepasst, wobei diese das Artenschutzregime als eigenes Instrument für den


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Neuer Erlass – neue Potenziale?

Der neue Windenergie-Erlass in NRW als Gestaltungschance für Kommunen Basierend auf den allgemeinen klimapolitischen Zielsetzungen der nordrhein-westfälischen Landesregierung und den energiepolitischen Debatten der jüngeren Vergangenheit erarbeitete das Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz einen neuen Windenergie-Erlass, der am 11.07.2011 in Kraft gesetzt wurde. Dabei löst das nun erschienene Papier den seit 2005 geltenden Windkraftanlagen-Erlass der Vorgängerregierung ab. Der neue Windenergie-Erlass setzt durch ein gesondertes Kapitel


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