Wissenswertes „Rund ums Grundstück
Baumaßnahmen im „Außenbereich“ Abseits vorgenannter Planungsrechte werden Bauprojekte im so genannten „Außenbereich“ nach § 35 BauGB geregelt. Dort sind nur eng eingegrenzte privilegierte Vorhaben zulässig, sonstige allenfalls nach Einzelfallprüfung aller potenziell entgegenstehenden Aspekte. Hierzu zählen auch Nutzungsänderungen, Erweiterungen und Ersatzbauten. Ein Sonderfall sind so genannte „Außenbereichs-Satzungen“, die gewisse Erleichterungen schaffen können. Zu den privilegierten Bauvorhaben zählen insbesondere land- und forstwirtschaftliche Betriebe ortsgebundene Gewerbebetriebe, Ver-, Entsorgungs- und bestimmte Energieanlagen. Eine ausreichende
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