Aufgrund der Richtlinie RL 2014/24/EU war die Bundesrepublik Deutschland nach einer 24-monatigen Umsetzungsfrist verpflichtet, bis zum 18.04.2016 das nationale Vergaberecht zu modernisieren. Mit Datum vom 14.04.2016 wurde die novellierte Vergabeverordnung als letzter Baustein veröffentlicht, damit die noch fehlenden Gesetze und Verordnungen zur Modernisierung des Vergaberechtes insgesamt fristgerecht am 18.04.2016 in Kraft gesetzt werden konnten. Bei den nachfolgenden Ausführungen sind die ebenfalls betroffenen Themen „Sektorenrichtlinie“ und „Konzessionsvergabe“ ausgespart.
Betroffene Gesetze und Richtlinien (Vergabe oberhalb der Schwellenwerte):
Zunächst sei darauf hingewiesen, dass die betrachteten Gesetze und Verordnungen Vergabeverfahren der öffentlichen Hand betreffen und sich nur mit Vergaben oberhalb der Schwellenwerte befassen. Geändert wurden:
- das GWB, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, hier der 4. Teil
- die VgV, Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung)
- und die VOB/A EU
Die grundsätzlichen Regelungen sind im GWB getroffen. Die VgV verweist vielfach auf das GWB. Die VOB/A EU trifft hingegen üblicherweise gleichlautende Regelungen wie das GWB.
Der 2. Abschnitt der VOL/A und die VOF, die sich mit der Vergabe entsprechender Leistungen oberhalb der Schwellenwerte befassten, sind entfallen, die zugehörigen Regelungen wurden in VgV aufgenommen. Für Vergaben unterhalb der Schwellenwerte gilt bis zur Verpflichtung zur Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung (s.u.) durch den Bund bzw. die Länder der 1. Abschnitt der VOL/A. Die VOF, da bisher nur oberhalb der Schwellenwerte gültig, existiert seit dem 18.04.2016 nicht mehr. Die Regelungen für Vergaben von freiberuflichen Leistungen, Planungs-, Architekten- und Ingenieurleistungen sind in die §§ 69 – 77 der VgV integriert worden.
Wichtige Änderungen:
Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit, soziale und umweltbezogene Aspekte, Qualität und Innovation:
In § 97 GWB wird festgelegt, dass neben dem Wettbewerb und der Durchführung transparenter Verfahren die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu wahren sind und soziale und umweltbezogene Aspekte sowie Aspekte der Qualität und Innovation zu berücksichtigen sind.
Wahlfreiheit zwischen offenem und nicht offenem Verfahren, auch für Vorhaben nach VOB/A EU:
Bisher war vorrangig das offene Verfahren anzuwenden. Zukünftig werden nach § 119 Abs. 2 GWB das offene Verfahren und das nichtoffene Verfahren mit Teilnehmerwettbewerb gleichgestellt. Dies gilt nicht nur für Liefer- und Dienstleistungsaufträge gem. VgV, sondern auch für Bauaufträge gem. VOB/A EU.
Berechnung der Schwellenwertüberschreitung § 3 Abs. 6 VgV:
Bei der Berechnung der Auftragswerte für Bauvorhaben ist neben dem geschätzten Wert der Bauaufträge der geschätzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen hinzuzurechnen. Dies war bislang anders. Durch die Neuregelung werden mehr Vorhaben in den Oberschwellenbereich eingestuft werden müssen, als bisher. Der Schwellenwert für Bauaufträge beträgt bereits seit dem 01.01.2016 5.225.000,- € netto (Liefer- und Dienstleistungsaufträge 219.000,- € netto).
Einführung der elektronischen Vergabe § 9 ff VgV:
Neu ist auch, dass alle Vergabeverfahren nach einer Übergangsfrist, spätestens ab dem 16. Oktober 2018, umfassend elektronisch geführt werden müssen. Dies bedeutet „papierlose“ Verfahren und Verkürzung von Mindestfristen. Auch die Submission mit Anwesenheitsrecht der Bieter wird damit zukünftig entfallen. Die entsprechenden Sicherheitsmechanismen für die E-Vergabe sind daher kurzfristig abschließend zu etablieren. Zur Darstellung der Eignung in den elektronischen Verfahren ist gem. § 50 VgV eine sogenannte Einheitliche Europäische Eigenerklärung vorgesehen.
Weitere neue Regelungen bzw. Klarstellungen und Ergänzungen befassen sich z.B. mit den Themen Leistungsbeschreibung, Inhouse-Geschäften oder Auftragsänderungen während der Bauzeit.
Unterschwellenvergabeordnung:
Für die Vergabe von Lieferungen und Dienstleistungen im Unterschwellenbereich hat der Bund-Länder-Ausschuss für das öffentliche Auftragswesen, federführend durch das Bundeswirtschaftsministerium, im Laufe des Jahres 2016 eine „Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte“ (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO) erarbeitet. Dieses Werk liegt zwischenzeitlich in der Endfassung vor und ist am 07.02.2017 im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden. Dieser Rechtsrahmen soll künftig den 1. Abschnitt der VOL/A ablösen. Der Bekanntmachung im Bundesanzeiger alleine kommt noch keine Rechtswirkung zu. Hierzu notwendig ist der Erlass entsprechender Verwaltungsvorschriften durch den Bund bzw. die Länder. Noch ist die UVgO also nicht anzuwenden.
Inhaltlich. ist die neue UVgO sehr stark an die VgV2016 angelehnt. Statt der früheren 20 Paragraphen der der VOL/A finden sich nun 54 Bestimmungen. Teilweise sind die neuen Vorschriften mit den Paragraphen der VgV2016 identisch.
Nach Erlass der entsprechenden Verwaltungs-Verordnungen zur verpflichtenden Anwendung der UVgO wird man sich detaillierter mit der Handhabung der Vergaben von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen unterhalb der Schwellenwerte auseinandersetzen müssen.
Das Team der PE Becker GmbH unterstützt Sie gerne bei der Umsetzung der neuen Vergaberichtlinen.
– Dipl.-Ing. Andreas Göttgens