Gemeinde Simmerath, Bebauungsplan 182 „Vorgartentiefen Lammersdorf“
In den Orts-Bebauungsplänen aus den Jahren 1963 und 1964 sind entlang der Verkehrsflächen straßenseitig private Grünflächen (sogenannte „Vorgartentiefen“) festgesetzt, die nicht überbaut werden dürfen. Deren Tiefen betragen i.d.R. 3m bis 12m (oder mehr) und sind oft nicht nachvollziehbar.
Im Mittelpunkt der Planung steht daher die Neuregelung des einzuhaltenden Abstandes der Bebauung zu den Verkehrsflächen durch einen Textbebauungsplan, um ungewollte Benachteiligungen einzelner Grundstückseigentümer durch die Festsetzung übergroßer Vorgartentiefen aufzuheben.
Es wird eine Angleichung der einzuhaltenden Mindesttiefen der straßenseitigen Baugrenzen auf ein einheitliches Maß vorgenommen. Ferner sollen nicht mehr zeitgemäße Festsetzungen (wie z.B. Vorschriften zur Anordnung von Fallrohren, oder Regelungen zu beweglichen Verkaufsständen) aufgehoben werden. tentiefen Lammersdorf“