{"id":1222,"date":"2016-04-21T04:53:00","date_gmt":"2016-04-21T02:53:00","guid":{"rendered":"http:\/\/wp.pe-becker.de\/pe-news\/2016\/04\/21\/aenderungen-vergaberecht-2016-seit-18-04-2016-in-kraft\/"},"modified":"2022-12-05T01:34:26","modified_gmt":"2022-12-05T00:34:26","slug":"aenderungen-vergaberecht-2016-seit-18-04-2016-in-kraft","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pe-becker.de\/pe-news\/2016\/04\/21\/aenderungen-vergaberecht-2016-seit-18-04-2016-in-kraft\/","title":{"rendered":"\u00c4nderungen Vergaberecht 2016 seit 18.04.2016 in Kraft"},"content":{"rendered":"<p>Aufgrund der Richtlinie RL 2014\/24\/EU war die Bundesrepublik Deutschland nach einer 24-monatigen Umsetzungsfrist verpflichtet, bis zum 18.04.2016 das nationale Vergaberecht zu modernisieren. Mit Datum vom 14.04.2016 wurde die novellierte Vergabeverordnung als letzter Baustein ver\u00f6ffentlicht, damit die noch fehlenden Gesetze und Verordnungen zur Modernisierung des Vergaberechtes insgesamt fristgerecht am 18.04.2016 in Kraft gesetzt werden konnten. Bei den nachfolgenden Ausf\u00fchrungen sind die ebenfalls betroffenen Themen \u201eSektorenrichtlinie\u201c und \u201eKonzessionsvergabe\u201c ausgespart.\n<\/p>\n<p><b>Betroffene Gesetze und Richtlinien:<\/b>\n<\/p>\n<p><a name=\"_GoBack\"><\/a>Zun\u00e4chst sei darauf hingewiesen, dass die betrachteten Gesetze und Verordnungen Vergabeverfahren der \u00f6ffentlichen Hand betreffen und sich nur mit Vergaben oberhalb der Schwellenwerte befassen. Ge\u00e4ndert wurden:\n<\/p>\n<ul>\n<li>das GWB, Gesetz gegen Wettbewerbsbeschr\u00e4nkungen, hier der 4. Teil<\/li>\n<li>die VgV, Verordnung \u00fcber die Vergabe \u00f6ffentlicher Auftr\u00e4ge (Vergabeverordnung)<\/li>\n<li>und die VOB\/A EU<\/li>\n<\/ul>\n<p>Die grunds\u00e4tzlichen Regelungen sind im GWB getroffen. Die VgV verweist vielfach auf das GWB. Die VOB\/A EU trifft hingegen \u00fcblicherweise gleichlautende Regelungen wie das GWB.\n<\/p>\n<p>Der 2. Abschnitt der VOL\/A und die VOF, die sich mit der Vergabe entsprechender Leistungen oberhalb der Schwellenwerte befassten, sind entfallen, die zugeh\u00f6rigen Regelungen wurden in VgV aufgenommen. F\u00fcr Vergaben unterhalb der Schwellenwerte gilt weiterhin der 1. Abschnitt der VOL\/A. Die VOF, da bisher nur oberhalb der Schwellenwerte g\u00fcltig, existiert seit dem 18.04.2016 nicht mehr. Die Regelungen f\u00fcr Vergaben von freiberuflichen Leistungen, Planungs-, Architekten- und Ingenieurleistungen sind in die \u00a7\u00a7 69 \u2013 77 der VgV integriert worden.\n<\/p>\n<p><b>Wichtige \u00c4nderungen:<\/b>\n<\/p>\n<p>Grunds\u00e4tze der Wirtschaftlichkeit und der Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit, soziale und umweltbezogene Aspekte, Qualit\u00e4t und Innovation:\n<\/p>\n<p>In \u00a7 97 GWB wird festgelegt, dass neben dem Wettbewerb und der Durchf\u00fchrung transparenter Verfahren die Grunds\u00e4tze der Wirtschaftlichkeit und Verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfigkeit zu wahren sind und soziale und umweltbezogene Aspekte sowie Aspekte der Qualit\u00e4t und Innovation zu ber\u00fccksichtigen sind.\n<\/p>\n<p>Wahlfreiheit zwischen offenem und nicht offenem Verfahren, auch f\u00fcr Vorhaben nach VOB\/A EU:\n<\/p>\n<p>Bisher war vorrangig das offene Verfahren anzuwenden. Zuk\u00fcnftig werden nach \u00a7 119 Abs. 2 GWB das offene Verfahren und das nichtoffene Verfahren mit Teilnehmerwettbewerb gleichgestellt. Dies gilt nicht nur f\u00fcr Liefer- und Dienstleistungsauftr\u00e4ge gem. VgV, sondern auch f\u00fcr Bauauftr\u00e4ge gem. VOB\/A EU.\n<\/p>\n<p><b>Berechnung der Schwellenwert\u00fcberschreitung \u00a7 3 Abs. 6 VgV:<\/b>\n<\/p>\n<p>Bei der Berechnung der Auftragswerte f\u00fcr Bauvorhaben ist neben dem gesch\u00e4tzten Wert der Bauauftr\u00e4ge der gesch\u00e4tzte Gesamtwert aller Liefer- und Dienstleistungen hinzuzurechnen. Dies war bislang anders. Durch die Neuregelung werden mehr Vorhaben in den Oberschwellenbereich eingestuft werden m\u00fcssen, als bisher. Der Schwellenwert f\u00fcr Bauauftr\u00e4ge betr\u00e4gt bereits seit dem 01.01.2016 5.225.000,- \u20ac netto (Liefer- und Dienstleistungsauftr\u00e4ge 209.000,- \u20ac netto).\n<\/p>\n<p><b>Einf\u00fchrung der elektronischen Vergabe \u00a7 9 ff VgV:<\/b>\n<\/p>\n<p>Neu ist auch, dass alle Vergabeverfahren nach einer \u00dcbergangsfrist, sp\u00e4testens ab dem 16. Oktober 2018, umfassend elektronisch gef\u00fchrt werden m\u00fcssen. Dies bedeutet \u201epapierlose\u201c Verfahren und Verk\u00fcrzung von Mindestfristen. Auch die Submission mit Anwesenheitsrecht der Bieter wird damit zuk\u00fcnftig entfallen. Die entsprechenden Sicherheitsmechanismen f\u00fcr die E-Vergabe sind daher kurzfristig abschlie\u00dfend zu etablieren. Zur Darstellung der Eignung in den elektronischen Verfahren ist gem. \u00a7 50 VgV eine sogenannte Einheitliche Europ\u00e4ische Eigenerkl\u00e4rung vorgesehen.\n<\/p>\n<p>Weitere neue Regelungen bzw. Klarstellungen und Erg\u00e4nzungen befassen sich z.B. mit den Themen Leistungsbeschreibung, Inhouse-Gesch\u00e4ften oder Auftrags\u00e4nderungen w\u00e4hrend der Bauzeit.\n<\/p>\n<p>Das Team der PE Becker GmbH unterst\u00fctzt Sie gerne bei der Umsetzung der neuen Vergaberichtlinen.\n<\/p>\n<p>Dipl.-Ing. Andreas G\u00f6ttgens\n<\/p>\n<p>-18.04.2016-<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Aufgrund der Richtlinie RL 2014\/24\/EU war die Bundesrepublik Deutschland nach einer 24-monatigen Umsetzungsfrist verpflichtet, bis zum 18.04.2016 das nationale Vergaberecht zu modernisieren. Mit Datum vom 14.04.2016 wurde die novellierte Vergabeverordnung als letzter Baustein ver\u00f6ffentlicht, damit die noch fehlenden Gesetze und Verordnungen zur Modernisierung des Vergaberechtes insgesamt fristgerecht am 18.04.2016 in Kraft gesetzt werden konnten. 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