{"id":1215,"date":"2013-07-12T12:40:23","date_gmt":"2013-07-12T10:40:23","guid":{"rendered":"http:\/\/wp.pe-becker.de\/pe-news\/2013\/07\/12\/artenschutz-in-bebauungsplaenen\/"},"modified":"2022-12-05T01:34:35","modified_gmt":"2022-12-05T00:34:35","slug":"artenschutz-in-bebauungsplaenen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pe-becker.de\/pe-news\/2013\/07\/12\/artenschutz-in-bebauungsplaenen\/","title":{"rendered":"Artenschutz in Bebauungspl\u00e4nen"},"content":{"rendered":"<p><h3><span style=\"color: #106b4e;\"><b>Ein Aspekt mit Konsequenzen&nbsp;<\/b><\/span><\/h3>\n<\/p>\n<p>Verst\u00f6\u00dfe gegen das Artenschutzrecht des Bundesnaturschutzgesetzes&nbsp;k\u00f6nnen empfindliche&nbsp;Strafen nach sich ziehen und die Vollzugsf\u00e4higkeit&nbsp;und damit die rechtliche Wirksamkeit von&nbsp;Bebauungspl\u00e4nen in Frage stellen.&nbsp;Durch die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes,&nbsp;welche seit dem 01.03.2010 in Kraft gesetzt&nbsp;ist, wurde das deutsche Artenschutzrecht an&nbsp;die europ\u00e4ischen Vorgaben der Flora-Fauna-&nbsp;Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie&nbsp;angepasst, wobei diese das Artenschutzregime&nbsp;als eigenes Instrument f\u00fcr den Erhalt&nbsp;der Arten darstellen. Die Vorschriften betrachten&nbsp;dabei sowohl den physischen Schutz von&nbsp;Tieren und Pflanzen als auch ihrer Lebensst\u00e4tten&nbsp;und sind somit unabh\u00e4ngig von den&nbsp;Schutzgebietskategorien nationaler oder internationaler&nbsp;Wertigkeit. Vor diesem Hintergrund&nbsp;m\u00fcssen die Artenschutzbelange auch bei allen&nbsp;Bauleitplanverfahren in Nordrhein\u2013Westfalen&nbsp;beachtet werden.&nbsp;Dabei wird in NRW ein fest umrissenes Artenspektrum&nbsp;einer dreistufigen Artenschutzpr\u00fcfung&nbsp;unterzogen, welche nicht durch andere Pr\u00fcfungen&nbsp;(z.B. Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung) ersetzt&nbsp;werden kann. Im Zuge der verbindlichen Bauleitplanung&nbsp;ist in einem ersten Schritt die so&nbsp;genannte \u201eVorpr\u00fcfung\u201c durchzuf\u00fchren. Diese&nbsp;\u00fcberschl\u00e4gige Prognose kl\u00e4rt, ob und ggf.&nbsp;bei welchen planungsrelevanten Arten artenschutzrechtliche&nbsp;Konflikte zu erwarten sind.&nbsp;Der Begriff der planungsrelevanten Arten ist&nbsp;dabei ein Neologismus, der die Beschr\u00e4nkung&nbsp;aller europ\u00e4isch gesch\u00fctzten FFH-Anhang-IVArten&nbsp;(streng zu sch\u00fctzende Tier- und Pflanzenarten&nbsp;von gemeinschaftlichem Interesse) und&nbsp;europ\u00e4ischer Vogelarten auf eine naturschutzfachliche&nbsp;Auswahl der Arten beschreibt.\n<\/p>\n<\/p>\n<p>Alle&nbsp;\u00fcbrigen in Nordrhein-Westfalen vorkommenden&nbsp;europ\u00e4ischen Arten, die nicht \u201eplanungsrelevant\u201c&nbsp;sind, werden grunds\u00e4tzlich nicht&nbsp;n\u00e4her betrachtet. Dies betrifft insbesondere&nbsp;Vogelarten, die bei uns als \u201eAllerweltsarten\u201c&nbsp;wie z.B. die Amsel bekannt sind.&nbsp;Neben dem Vorkommen der Arten ist zu pr\u00fcfen,&nbsp;ob die Planungen und die von ihnen ausgehenden&nbsp;Wirkfaktoren geeignet sind, diese Arten zu&nbsp;beeintr\u00e4chtigen. Wirkfaktoren sind dabei sowohl&nbsp;Beeintr\u00e4chtigungen, die durch die Realisierung&nbsp;des Bebauungsplanes als auch durch die Bauma\u00dfnahmen&nbsp;an sich zu Tage treten. Auch der&nbsp;Verlust von Vegetationselementen ist in die Betrachtungen&nbsp;der Wirkfaktoren einzubeziehen,&nbsp;der zum Verlust z.B. von Aufenthaltspl\u00e4tzen der&nbsp;Schlingnatter f\u00fchren kann. In diesem Zusammenhang&nbsp;sind ferner auch Auswirkungen einer&nbsp;Planung mit Zerschneidungselementen zu&nbsp;pr\u00fcfen (z.B. die Unterbrechung der Wanderkorridore&nbsp;von Amphibien).&nbsp;Nur wenn sicher dargelegt werden kann, dass&nbsp;keine planungsrelevanten Arten im Untersuchungsgebiet&nbsp;vorkommen oder die betrachteten&nbsp;Wirkfaktoren keine artenschutzrechtlichen&nbsp;Verbotstatbest\u00e4nde ausl\u00f6sen, ist das Vorhaben&nbsp;aus artenschutzrechtlicher Sicht zul\u00e4ssig. Kann&nbsp;nicht sicher ausgeschlossen werden, dass dies&nbsp;der Fall ist, muss f\u00fcr die betroffenen Arten eine&nbsp;vertiefende Pr\u00fcfung der Verbotstatbest\u00e4nde&nbsp;durchgef\u00fchrt werden.&nbsp;Dabei ist zu ermitteln, wo, wann und wie europ\u00e4isch&nbsp;gesch\u00fctzte Arten betroffen sind und&nbsp;unter welchen Umst\u00e4nden die Verbotstatbest\u00e4nde&nbsp;des Bundesnaturschutzgesetzes ausgel\u00f6st&nbsp;werden.\n<\/p>\n<p>Um diese Frage sachgerecht zu&nbsp;beantworten, ist es notwendig, ausreichende&nbsp;Kenntnisse \u00fcber die vom Vorhaben betroffenen&nbsp;Arten zu ermitteln. Dazu werden in einem ersten&nbsp;Schritt recherchierbare Daten zugrunde gelegt.&nbsp;Erst wenn diese nicht ausreichen, das Vorhaben&nbsp;eine sehr gravierende Beeintr\u00e4chtigung darstellt&nbsp;bzw. das Artvorkommen von hoher Bedeutung&nbsp;ist, sind Kartierungen im Gebiet gerechtfertigt.&nbsp;Diese d\u00fcrfen jedoch nicht \u201eins Blaue&nbsp;hinein\u201c durchgef\u00fchrt werden und auch nicht zu&nbsp;einem l\u00fcckenlosen Artinventar f\u00fchren.&nbsp;Ist nach der genaueren Untersuchung ein Versto\u00df&nbsp;gegen artenschutzrechtliche Vorschriften&nbsp;des Bundesnaturschutzgesetzes anzunehmen,&nbsp;so kann dieser durch geeignete Vermeidungsma\u00dfnahmen&nbsp;mitunter erfolgreich abgewendet&nbsp;werden. Hierbei ist der aus der Eingriffsregelung&nbsp;bekannte Begriff \u201eVermeidung\u201c weiter zu&nbsp;fassen: Auch vorgezogene Ausgleichsma\u00dfnahmen,&nbsp;die dem Erhalt der \u00f6kologischen Funktion&nbsp;der Lebensst\u00e4tte dienen bzw. den Erhaltungszustand&nbsp;der einer lokalen Population sichern,&nbsp;geh\u00f6ren dazu. Weitere Vermeidungsma\u00dfnahmen&nbsp;k\u00f6nnen auch \u00fcberlegungen zu Plan-alternativen&nbsp;oder Bauzeitenbeschr\u00e4nkungen&nbsp;sein. F\u00fcr die vorgezogenen Ausgleichsma\u00dfnahmen&nbsp;gilt dabei immer: Sie m\u00fcssen zum Zeitpunkt&nbsp;des Eingriffs wirksam sein. Diese Best\u00e4tigung&nbsp;kann dabei durch ein fachgutachterliches&nbsp;Votum erfolgen. Ist dieses Votum nicht zu&nbsp;generieren, kann die Wirksamkeit der Ma\u00dfnahme&nbsp;durch ein Risikomanagement abgesichert&nbsp;und beobachtet werden. Hierbei wird&nbsp;wiederum fachgutachterlich mit Prognoseunsicherheiten&nbsp;die Wirksamkeit des Ma\u00dfnahmenkonzeptes&nbsp;eingesch\u00e4tzt. Somit soll ausgeschlossen&nbsp;werden, dass artenschutzrechtliche&nbsp;Verbote ausgel\u00f6st werden. Fehlen f\u00fcr diese&nbsp;Prognose die wissenschaftlichen Grundlagen,&nbsp;kann ein Monitoring zur Einzelfallbetrachtung&nbsp;an diese Stelle treten. Flankiert von Korrektur und&nbsp;Vorsorgema\u00dfnahmen werden die Auswirkungen&nbsp;des Vorhabens beobachtet und als&nbsp;Controlling-Instrument mit den vorgesehenen&nbsp;steuernden Alternativma\u00dfnahmen eingegriffen.\n<\/p>\n<p>In einem n\u00e4chsten Schritt der vertiefenden&nbsp;Pr\u00fcfung ist abschlie\u00dfend zu prognostizieren,&nbsp;ob trotz allen ergriffenen Ma.nahmen weiterhin&nbsp;artenschutzrechtliche Verbotstatbest\u00e4nde&nbsp;erf\u00fcllt werden. Ist dies der Fall und f\u00fchrt keine&nbsp;der ergriffenen Ma.nahmen zur Abwendung&nbsp;der Folgen, ist zu pr\u00fcfen, ob ein artenschutzrechtliches&nbsp;Ausnahmeverfahren angestrebt&nbsp;werden kann. Bei diesem Ausnahmeverfahren&nbsp;besteht seitens der genehmigenden Beh\u00f6rde&nbsp;nur ein sehr eingeschr\u00e4nkter Ermessensspielraum,&nbsp;daher sollten vor dem Schritt in ein solches&nbsp;Verfahren s\u00e4mtliche anderweitige Planungsm\u00f6glichkeiten&nbsp;gepr\u00fcft worden sein. Der zentrale&nbsp;Punkt f\u00fcr eine Beurteilung ist dabei der&nbsp;Erhaltungszustand der Population einer Art auf&nbsp;Ebene der biogeografischen Region. Auch in&nbsp;diesem Zusammenhang k\u00f6nnen wiederum&nbsp;kompensatorische Ma.nahmen festgelegt&nbsp;werden, die dann jedoch nicht mehr direkt&nbsp;dem Erhalt der Population im Einflussbereich&nbsp;des Bebauungsplanes dienen, sondern den&nbsp;Erhaltungszustand der Population in der biogeografischen Region im Fokus haben. Auch&nbsp;diese Ma\u00dfnahmen sind im Falle der Unsicherheit&nbsp;\u00fcber die Wirksamkeit dann durch ein Risikomanagement&nbsp;zu begleiten.&nbsp;Fortsetzung \u201eArtenschutz\u201c von Seite 1 F\u00fchren all diese Ma.nahmen nicht zu den&nbsp;gew\u00fcnschten Ergebnissen hinsichtlich der Erhaltungszust\u00e4nde&nbsp;der Populationen, ist das Vorhaben,&nbsp;welches die artenschutzrechtlichen&nbsp;Verbotstatbest\u00e4nde hervorruft, nicht zul\u00e4ssig.&nbsp;Daher w\u00e4re der Bebauungsplan, der nur unter&nbsp;dem Versto\u00df gegen artenschutzrechtliche Verbotstatbest\u00e4nde&nbsp;verwirklicht werden k\u00f6nnte,&nbsp;nicht vollzugsf\u00e4hig. Damit geht einher, dass&nbsp;dieser nicht erforderlich und somit nichtig ist.&nbsp;Aus all diesen Darstellungen folgt f\u00fcr die Aufstellung&nbsp;von Bebauungspl\u00e4nen, dass der Artenschutz&nbsp;einen Belang darstellt, der nicht Gegenstand&nbsp;der Abw\u00e4gung im Aufstellungsverfahren&nbsp;ist. Die genaue Analyse der artenschutzrechtlichen&nbsp;Umst\u00e4nde wird somit in Zukunft fester&nbsp;Bestandteil jedes bauleitplanerischen Verfahrens&nbsp;sein.\n<\/p>\n<p>Wesentlich f\u00fcr die Erfolgssicherung sind an&nbsp;dieser Stelle eine gute vorbereitende Planung,&nbsp;eine vielschichtige Alternativenpr\u00fcfung sowie \u00f6konomische Vermeidungsma\u00dfnahmen.&nbsp;Trotz einer intensiven Auseinandersetzung mit&nbsp;der Thematik des Artenschutzes im Bauleitplanverfahren&nbsp;gewinnt er auch in den nachgeordneten&nbsp;baurechtlichen Zulassungen von&nbsp;Vorhaben eine immer st\u00e4rker werdende Bedeutung,&nbsp;insbesondere dann, wenn die Analyse der&nbsp;artenschutzrechtlichen Aspekte nicht Gegenstand&nbsp;des bauleitplanerischen Verfahrens war.&nbsp;Der Artenschutz ist ein Aspekt, der bereits jetzt&nbsp;und verst\u00e4rkt in der Zukunft seine Wirkung auf&nbsp;die Verfahren von Kommunen und privaten Vorhabentr\u00e4gern&nbsp;entfalten wird. Aufgrund seiner&nbsp;direkten Rechtsverbindlichkeit und dem Entzug&nbsp;aus jeglicher Abw\u00e4gung bekommt er ein&nbsp;besonderes Gewicht, das keine Ungenauigkeit&nbsp;und Passivit\u00e4t im Hinblick auf einen z\u00fcgigen&nbsp;Verfahrensablauf zul\u00e4sst. Daher ist es ratsam,&nbsp;dem Themenkomplex bereits in einer fr\u00fchen&nbsp;Phase des Verfahrens offensiv zu begegnen&nbsp;und die Abstimmung und Kommunikation mit&nbsp;den Entscheidungstr\u00e4gern zu suchen.\n<\/p>\n<\/p>\n<p><b>Weitere Informationen zur Abteilung:<\/b>\n<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.pe-becker.de\/umweltplanungfreiraumplanung\/abteilungs-vorstellung-umweltplanung-freiraumplanung.html\">Umweltplanung \u2013 Freiraumplanung<\/a>\n<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.pe-becker.de\/umweltplanungfreiraumplanung\/leistungen-umweltplanung-freiraumplanung.html\">Leistungen<\/a>\n<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.pe-becker.de\/umweltplanungfreiraumplanung\/aktuelle-projekte-umweltplanung-freiraumplanung.html\">Aktuelle Projekte<\/a>\n<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.pe-becker.de\/umweltplanungfreiraumplanung\/referenzen-umweltplanung-freiraumplanung.html\">Referenzen<\/a>\n<\/p>\n<p><b>finden Sie auf<\/b> <a href=\"https:\/\/www.pe-becker.de\/\">pe-becker.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Ein Aspekt mit Konsequenzen\u00a0 Verst\u00f6\u00dfe gegen das Artenschutzrecht des Bundesnaturschutzgesetzes\u00a0k\u00f6nnen empfindliche\u00a0Strafen nach sich ziehen und die Vollzugsf\u00e4higkeit\u00a0und damit die rechtliche Wirksamkeit von\u00a0Bebauungspl\u00e4nen in Frage stellen.\u00a0Durch die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes,\u00a0welche seit dem 01.03.2010 in Kraft gesetzt\u00a0ist, wurde das deutsche Artenschutzrecht an\u00a0die europ\u00e4ischen Vorgaben der Flora-Fauna-\u00a0Habitatrichtlinie und der Vogelschutzrichtlinie\u00a0angepasst, wobei diese das Artenschutzregime\u00a0als eigenes Instrument f\u00fcr den <\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":1216,"comment_status":"closed","ping_status":"open","sticky":false,"template":"","format":"standard","meta":{"_acf_changed":false,"footnotes":""},"categories":[6],"tags":[],"class_list":["post-1215","post","type-post","status-publish","format-standard","has-post-thumbnail","hentry","category-umwelt-freiraumplanung","infinite-scroll-item","no-featured-image-padding"],"acf":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/pe-becker.de\/pe-news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1215","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/pe-becker.de\/pe-news\/wp-json\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/pe-becker.de\/pe-news\/wp-json\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/pe-becker.de\/pe-news\/wp-json\/wp\/v2\/users\/2"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/pe-becker.de\/pe-news\/wp-json\/wp\/v2\/comments?post=1215"}],"version-history":[{"count":1,"href":"https:\/\/pe-becker.de\/pe-news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1215\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":1316,"href":"https:\/\/pe-becker.de\/pe-news\/wp-json\/wp\/v2\/posts\/1215\/revisions\/1316"}],"wp:featuredmedia":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/pe-becker.de\/pe-news\/wp-json\/wp\/v2\/media\/1216"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/pe-becker.de\/pe-news\/wp-json\/wp\/v2\/media?parent=1215"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/pe-becker.de\/pe-news\/wp-json\/wp\/v2\/categories?post=1215"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/pe-becker.de\/pe-news\/wp-json\/wp\/v2\/tags?post=1215"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}