{"id":1207,"date":"2018-06-01T09:21:00","date_gmt":"2018-06-01T07:21:00","guid":{"rendered":"http:\/\/wp.pe-becker.de\/pe-news\/2018\/06\/01\/bauen-im-aussenbereich-%c2%a7-13b-baugesetzbuch-befristet-bis-31-12-2019\/"},"modified":"2022-12-05T01:34:13","modified_gmt":"2022-12-05T00:34:13","slug":"bauen-im-aussenbereich-%c2%a7-13b-baugesetzbuch-befristet-bis-31-12-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pe-becker.de\/pe-news\/2018\/06\/01\/bauen-im-aussenbereich-%c2%a7-13b-baugesetzbuch-befristet-bis-31-12-2019\/","title":{"rendered":"Bauen im Au\u00dfenbereich  \u00a7 13b Baugesetzbuch (befristet bis 31.12.2019)"},"content":{"rendered":"<p>In Ausgabe 3\/2011 haben wir bereits \u00fcber die beschr\u00e4nkten M\u00f6glichkeiten des Bauens im sog. \u201eAu\u00dfenbereich\u201c berichtet, die sich im Wesentlichen auf die sogenannten \u201eprivilegierten\u201c Bauvorhaben nach \u00a7 35 Baugesetzbuch (BauGB) beschr\u00e4nken.\n<\/p>\n<p>Zu diesen z\u00e4hlen insbesondere Vorhaben f\u00fcr land- und forstwirtschaftliche Betriebe, ortsgebundene Gewerbebetriebe, Ver-, Entsorgungs- und bestimmte Energieanlagen. Abseits der vorgenannten eng eingegrenzten privilegierten Vorhaben ist es schwer im Au\u00dfenbereich Bauvorhaben umzusetzen. Hintergrund hierf\u00fcr sind \u00f6ffentliche Belange wie der Umwelt- und Naturschutz, die Vermeidung von Zersiedelung sowie die Unwirtschaftlichkeit einer Erschlie\u00dfung.\n<\/p>\n<p><b>Was ist der Au\u00dfenbereich?<\/b>\n<\/p>\n<p>Im Baugesetzbuch wird der Au\u00dfenbereich nicht definiert. Es ist daher einfacher zu beantworten, was zum \u201eInnenbereich\u201c z\u00e4hlt &#8211; und im Umkehrschluss damit nicht zum Au\u00dfenbereich geh\u00f6rt: Als \u201eInnenbereich\u201c werden die Fl\u00e4chen der \u201eim Zusammenhang bebauten Ortsteile\u201c gem\u00e4\u00df \u00a7 34 BauGB innerhalb einer Gemeinde bezeichnet, die nicht durch einen qualifizierten Bebauungsplan \u00fcberplant sind. Vorausgesetzt, dass dieser im Zusammenhang bebaute Ortsteil nicht nur einen Siedlungssplitter darstellt, sondern mindestens eine Ortsteilgemeinschaft entfaltet bzw. Teil eines Ortsteils ist. Da die jeweiligen Siedlungszusammenh\u00e4nge oftmals strittig sind, werden hierzu von den Gemeinden h\u00e4ufig sog. \u201eInnenbereichs- oder Klarstellungssatzungen\u201c gem\u00e4\u00df \u00a7 34 BauGB erlassen. Hinzu kommen alle durch einen Bebauungsplan \u00fcberplanten Bereiche, also Bebauungs- oder Vorhaben und Erschlie\u00dfungspl\u00e4ne die entweder bereits rechtskr\u00e4ftig oder nach \u00a7 33 (1) BauGB planreif sind. Der \u201eAu\u00dfenbereich\u201c ist demzufolge die Summe aller Fl\u00e4chen, die weder durch einen qualifizierten Bebauungsplan \u00fcberplant noch den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen zuzuordnen sind.\n<\/p>\n<p>In seiner Grundsatzentscheidung von 1964 hat das Bundesverwaltungsgericht \u2013 f\u00fcr eine damals im Wesentlichen noch weitgehend unbebaute, leere Landschaft \u2013 dazu festgelegt, dass das Bauen im Au\u00dfenbereich grunds\u00e4tzlich unterbleiben solle.\n<\/p>\n<p><b>Bisherige Rechtslage<\/b>\n<\/p>\n<p>Bis Mai 2017 stellte die sog. Au\u00dfenbereichssatzung\u201c den einzigen Sonderfall f\u00fcr Planungen im Au\u00dfenbereich dar. Auch als \u201eL\u00fcckenf\u00fcllungssatzung\u201c bezeichnet, k\u00f6nnen durch sie unter bestimmten Voraussetzungen in geringem Umfang auch nicht privilegierte Bauma\u00dfnahmen erm\u00f6glicht und damit f\u00fcr die Bewohner dieser Bereiche gewisse Erleichterungen geschaffen werden. Dies kann im Einzelfall sinnvoll sein, um die Bestandserhaltung oder erforderliche Entwicklung eines Bereiches planungsrechtlich abzusichern.\n<\/p>\n<p>Die Satzungshoheit f\u00fcr die Aufstellung einer Au\u00dfenbereichsatzung liegt bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde. Sinn und Zweck einer Au\u00dfenbereichsatzung ist es, vorhandene Baustrukturen (Geb\u00e4ude, Infrastrukturanlagen) durch die Nutzung von L\u00fccken (jedoch ohne Au\u00dfenerweiterungen) k\u00fcnftig besser nutzen zu k\u00f6nnen. Die Satzungen d\u00fcrfen sich nur auf bereits bebaute Bereiche beziehen und k\u00f6nnen f\u00fcr kleine Weiler, Streu- oder Splittersiedlungen genutzt werden, die im sog. \u201enicht \u00fcberplanten Au\u00dfenbereich\u201c liegen. Die Au\u00dfenbereichsatzung grenzt Bereiche ab, die im Fl\u00e4chennutzungsplan der Gemeinde meist als \u201eFl\u00e4che f\u00fcr die Landwirtschaft\u201c (ggf. auch als \u201eWald\u201c) dargestellt sind, innerhalb derer damit eine Bebauung m\u00f6glich wird, welche ohne diese Satzung nicht zul\u00e4ssig w\u00e4re.\n<\/p>\n<p>Mit dieser Satzung werden im Wesentlichen Wohnnutzungen erm\u00f6glicht. Dabei muss in diesen Bereichen \u2013 gem\u00e4\u00df den Bestimmungen des \u00a7 35, Abs. 6 BauGB \u2013 eine \u201eWohnbebauung von einigem Gewicht\u201c vorhanden sein, was vom Gesetzgeber nicht n\u00e4her definiert ist, in der Regel jedoch ab ca. sechs Wohngeb\u00e4uden gegeben sein d\u00fcrfte. Die Satzung kann aber auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren, nicht wesentlich st\u00f6renden, Handwerks- und Gewerbebetrieben oder der Aus\u00fcbung freier Berufe dienen.\n<\/p>\n<p>Der Gesetzgeber hat ferner als Voraussetzung f\u00fcr die Aufstellung einer Au\u00dfenbereichsatzung bestimmt, dass der Satzungsbereich \u201enicht \u00fcberwiegend landwirtschaftlich gepr\u00e4gt\u201c sein darf, da der Au\u00dfenbereich als Produktionsraum f\u00fcr die Landwirtschaft erhalten und gesch\u00fctzt werden soll. Die Kommune hat also zu pr\u00fcfen, ob die gesetzlich vorgegebenen Bestimmungen f\u00fcr das in Rede stehende Gebiet erf\u00fcllt sind.\n<\/p>\n<p>Am 13. Mai 2017 trat mit dem \u201eGesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2014\/52\/EU im St\u00e4dtebaurecht und zur St\u00e4rkung des neuen Zusammenhalts in der Stadt\u201c die vierte St\u00e4dtebaurechtsnovelle in dieser Legislaturperiode in Kraft. Anlass f\u00fcr die jetzige Novelle im Baurecht ist die bis zum 16. Mai 2017 umzusetzende EU-UVP-\u00c4nd-RL 2014. Zus\u00e4tzlich soll mit dem neuen St\u00e4dtebaurecht das Zusammenleben in St\u00e4dten und Gemeinden gest\u00e4rkt werden.\n<\/p>\n<p><b>Die BauGB-Novelle: \u00a7 13b BauGB<\/b>\n<\/p>\n<p>Neu hinzugekommen ist durch die Novellierung des Baugesetzbuches der \u00a7 13b BauGB \u201eEinbeziehung von Au\u00dfenbereichsfl\u00e4chen in das beschleunigte Verfahren\u201c. Damit wird die Anwendung des bestehenden beschleunigten Verfahrens nach \u00a7 13a BauGB, zeitlich befristet, auch f\u00fcr Bebauungspl\u00e4ne f\u00fcr Au\u00dfenbereichsfl\u00e4chen erm\u00f6glicht. Hintergrund ist insbesondere die gro\u00dfe Nachfrage nach Wohnbauland. Zur Anwendung kommt die neue Regelung bei Bebauungspl\u00e4nen f\u00fcr Au\u00dfenbereichsfl\u00e4chen i.S.d. \u00a7 35 BauGB (Bauen im Au\u00dfenbereich). Dabei muss sich das Plangebiet unmittelbar, jedoch in beliebiger Richtung, an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschlie\u00dfen. Es muss sich hierbei aber nicht um Innenbereichsfl\u00e4chen i.S.d. \u00a7 34 BauGB (Zul\u00e4ssigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) handeln. Ausnahmen sind zul\u00e4ssig, wenn nahtloses Anschlie\u00dfen nicht m\u00f6glich ist, jedoch ein unmittelbarer st\u00e4dtebaulicher Zusammenhang besteht. Das unterscheidet die Anwendung des \u00a7 13b BauGB deutlich vom \u201eL\u00fcckenf\u00fcller\u201c Au\u00dfenbereichssatzung.\n<\/p>\n<p>In Gebieten, deren Bebauungsplan nach \u00a7 13b BauGB aufgestellt wird, sind ausschlie\u00dflich Wohnnutzungen zul\u00e4ssig. Neben reinen Wohngeb\u00e4uden d\u00fcrften auch Geb\u00e4ude, die der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen sowie einzelne R\u00e4ume f\u00fcr eine freiberufliche T\u00e4tigkeit zul\u00e4ssig sein. Andere Gebietskategorien oder Nutzungen sind ausgeschlossen.\n<\/p>\n<p>Eine weitere Einschr\u00e4nkung besteht durch die limitierte Plangebietsgr\u00f6\u00dfe: Die Grundfl\u00e4che aller Wohngeb\u00e4ude darf insgesamt nicht mehr als 10.000 m\u00b2 betragen. Ausgedr\u00fcckt wird dies in Bebauungspl\u00e4nen durch die Grundfl\u00e4chenzahl (GRZ), die in Wohngebieten maximal 0,4 betragen darf (gem. \u00a7 17 BauNVO). F\u00fcr die Bebauungspl\u00e4ne bedeutet dies, dass die maximale festzusetzende, zul\u00e4ssige Wohnbaufl\u00e4che bei ca. 25.000 m\u00b2 liegt. Die insgesamt bebaubare Fl\u00e4che ist auch dann ma\u00dfgeblich, wenn die einbezogenen Fl\u00e4chen bereits teilweise bebaut sind. Um eine Aneinanderreihung mehrere Bebauungspl\u00e4ne nach \u00a7 13b BauGB und damit eine weitreichende Fl\u00e4cheninanspruchnahme zu verhindern, m\u00fcssen mehrere in einem engen r\u00e4umlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehende Bebauungspl\u00e4ne zusammengefasst werden. Wird hierbei die maximale Plangebietsgr\u00f6\u00dfe f\u00fcr die Anwendung des \u00a7 13b BauGB \u00fcberschritten, ist der Bebauungsplan im Regelverfahren aufzustellen.\n<\/p>\n<p>Generell ausgeschlossen ist die Anwendung des \u00a7 13b BauGB, wenn durch den Bebauungsplan die Zul\u00e4ssigkeit von Vorhaben begr\u00fcndet wird, die einer Pflicht zur Durchf\u00fchrung einer Umweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung nach UVPG oder nach Landesrecht unterliegen. Weitere Ausschlusskriterien sind entweder Anhaltspunkte f\u00fcr die Beeintr\u00e4chtigung von FFH- oder europ\u00e4ischen Vogelschutzgebieten oder daf\u00fcr, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unf\u00e4llen nach \u00a7 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.\n<\/p>\n<p>Ein Verfahren nach \u00a7 13b BauGB weist dieselben Besonderheiten auf, wie sie bereits durch das beschleunigte Verfahren nach \u00a713a BauGB bekannt sind:\n<\/p>\n<p>Obwohl Bebauungspl\u00e4ne im Allgemeinen aus dem Fl\u00e4chennutzungsplan entwickelt werden sollen, kann darauf beim beschleunigten Verfahren verzichtet werden. Hier besteht die M\u00f6glichkeit, einen von den Darstellungen des Fl\u00e4chennutzungsplans abweichenden Bebauungsplan auch vor der Anpassung des Fl\u00e4chennutzungsplans aufzustellen. Um eine geordnete st\u00e4dtebauliche Entwicklung dennoch zu gew\u00e4hrleisten, ist der Fl\u00e4chennutzungsplan im Wege der Berichtigung nachtr\u00e4glich anzupassen.\n<\/p>\n<p>Auf eine fr\u00fchzeitige \u00d6ffentlichkeitsbeteiligung darf verzichtet werden, wodurch das Verfahren intentionsgem\u00e4\u00df verschlankt und beschleunigt wird. Statt der \u00f6ffentlichen Auslegung ist auch eine Beteiligung der Betroffenen zul\u00e4ssig, wobei diese Beteiligungsform nicht unproblematisch ist, so dass meist auf den \u00fcblichen Ablauf einer Offenlage zur\u00fcckgegriffen wird. Auch die Beh\u00f6rdenbeteiligung darf auf die ber\u00fchrten Stellen beschr\u00e4nkt werden.\n<\/p>\n<p>Zwar darf auf eine Umweltpr\u00fcfung und die damit verbundenen Verfahrensschritte (f\u00f6rmlicher Umweltbericht) verzichtet werden, jedoch sind auch im beschleunigten Verfahren eventuell ber\u00fchrte Umweltbelange i.S.d. \u00a7 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB zu ermitteln, zu bewerten und gegeneinander und untereinander gerecht abzuw\u00e4gen. Auch die Ermittlung von durch den Bebauungsplan verursachten Eingriffen in Natur und Landschaft ist entbehrlich, da die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung aufgrund des Verweises auf \u00a7 13 a Abs.\n<\/p>\n<p>2 Nr. 4 BauGB nicht anwendbar ist. Unber\u00fchrt von den Ausnahmen bleiben, wie bei \u00a7 13a BauGB, ggf. betroffene Regelungen zum Arten- und Biotopschutz.\n<\/p>\n<p>Verbunden mit den Besonderheiten dieses Verfahrens sind Hinweispflichten. Sofern von den oben genannten Wahlm\u00f6glichkeiten Gebrauch gemacht wird, ist dies \u00f6ffentlich bekannt zu machen.\n<\/p>\n<p>Trotz aller Erleichterungen m\u00fcssen auch bei Verfahren nach \u00a7 13b BauGB die allgemeing\u00fcltigen Anforderungen an jede Bauleitplanung gewahrt werden: Die Erforderlichkeit der Planung muss gegeben, der Belangekatalog (\u00a7 1 Abs. 6 BauGB) ber\u00fccksichtigt und der Innenentwicklung Vorrang vor Entwicklungen im Au\u00dfenbereich einger\u00e4umt werden. Ein letzter Hinweis noch: Auch Bebauungspl\u00e4ne nach \u00a7 13b BauGB sind eine Satzung und durch das Instrument der Normenkontrollklage nach \u00a7 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angreifbar. Wer nun glaubt, man k\u00f6nne sich in Ruhe nach geeigneten Fl\u00e4chen in der eigenen Stadt oder Gemeinde umschauen, der irrt. Das Verfahren nach \u00a7 13b BauGB ist zeitlich befristet. Es darf seit Mai 2017 angewendet werden, muss aber bis zum 31. Dezember 2019, z.B. durch einen Aufstellungsbeschluss, f\u00f6rmlich eingeleitet sein. Der Satzungsbeschluss ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen, so dass interessierte Kommunen mit der Umsetzung geeigneter Planungen nicht zu lange warten sollten.\n<\/p>\n<p>Ziel muss es in jedem Fall sein, die hier vorgestellten Instrumente qualifiziert und bewusst zur\u00fcckhaltend anzuwenden, um nicht mit fehlerhaften Satzungen in die Falle zu laufen. Hier steht die PE Becker GmbH als kompetenter Partner mit langj\u00e4hriger Erfahrung und mit einem stets mit den aktuellen Anforderungen vertrauten Team als Berater zur Verf\u00fcgung.\n<\/p>\n<p><i>Jennifer Conzen M.A., Geographin<\/i><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>In Ausgabe 3\/2011 haben wir bereits \u00fcber die beschr\u00e4nkten M\u00f6glichkeiten des Bauens im sog. \u201eAu\u00dfenbereich\u201c berichtet, die sich im Wesentlichen auf die sogenannten \u201eprivilegierten\u201c Bauvorhaben nach \u00a7 35 Baugesetzbuch (BauGB) beschr\u00e4nken. <\/p>\n<p>Zu diesen z\u00e4hlen insbesondere Vorhaben f\u00fcr land- und forstwirtschaftliche Betriebe, ortsgebundene Gewerbebetriebe, Ver-, Entsorgungs- und bestimmte Energieanlagen. Abseits der vorgenannten eng eingegrenzten privilegierten Vorhaben ist es schwer im Au\u00dfenbereich Bauvorhaben umzusetzen. 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