{"id":1174,"date":"2016-10-20T14:06:00","date_gmt":"2016-10-20T12:06:00","guid":{"rendered":"http:\/\/wp.pe-becker.de\/pe-news\/2016\/10\/20\/erneute-novellierung-des-windenergie-erlasses-nrw-vom-04-11-2015\/"},"modified":"2022-12-05T01:34:26","modified_gmt":"2022-12-05T00:34:26","slug":"erneute-novellierung-des-windenergie-erlasses-nrw-vom-04-11-2015","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pe-becker.de\/pe-news\/2016\/10\/20\/erneute-novellierung-des-windenergie-erlasses-nrw-vom-04-11-2015\/","title":{"rendered":"Erneute Novellierung des Windenergie-Erlasses NRW vom 04.11.2015"},"content":{"rendered":"<p>Warum nach einer Haltbarkeitsdauer der Vorg\u00e4ngerfassung von 4 Jahren und 4 Monaten eine erneute \u00dcberarbeitung? Die f\u00fcr Novellierungen oftmals bem\u00fchte Argumentation einer \u201eVereinfachung\u201c kann hier kaum angebracht werden angesichts eines Anwachsens des Textumfangs von zuvor 46 auf nunmehr 90 Seiten, plus 18 Seiten im Anhang. Um so mehr gelten lassen kann man die vom Erlassgeber, federf\u00fchrend MKULNV, MBWSV und Staatskanzlei, vorgetragene Intention einer nochmals neu aufgearbeiteten Hilfestellung f\u00fcr den Windenergie-Ausbau im Lande.\n<\/p>\n<p>Hier besteht erheblicher Nachholbedarf an effzienterer Nutzung der gegebenen Potentiale. Schlie\u00dflich sollen 2025 zur Erreichung der ambitionierten Klimaschutzziele 20 % der Stromerzeugung in NRW aus Windenergie erfolgen. Hebel daf\u00fcr sollen sein: das Repowering bestehender kleinerer Anlagen sowie die \u00d6ffnung neuer Bereiche f\u00fcr energetisch optimierte Gro\u00dfanlagen. F\u00fcr die nachgeordneten Verwaltungsebenen besitzt der neue Erlass Verbindlichkeit.\n<\/p>\n<p>Den Gemeinden, als Tr\u00e4gern der Bauleitplanung, soll er eine Hilfe auf diesem Gebiet sein, und schlie\u00dflich soll er allen Beteiligten, auch Projektierern, den g\u00fcltigen Rechtsrahmen aufzeigen. Dazu bedarf es auf drei Feldern der Anpassung an zwischenzeitlich ge\u00e4nderte Rahmenbedingungen:\n<\/p>\n<p>a) Gesetzgebung\n<\/p>\n<p><div class=\"indent\"> \u27a3 Ber\u00fccksichtigung des \u201eGesetzes zur F\u00f6rderung des Klimaschutzes bei der Entwicklung in den St\u00e4dten und Gemeinden\u201c vom 22.07.2011 (Klimaschutz-Novelle BauGB), mit u. a. Einf\u00fchrung des Sachlichen und R\u00e4umlichen Teilfl\u00e4chennutzungsplans, Sonderregelungen zur Windenergie in \u00a7 249 BauGB (Erhalt der Ausschlusswirkung, Regelungsm\u00f6glichkeit f\u00fcr Repowering von Alt-Anlagen) <\/div>\n<\/p>\n<p>b) Rechtsprechung BVerwG u. OVG NRW, z. B.\n<\/p>\n<p><div class=\"indent\">\u27a3 \u201eB\u00fcren-Urteil\u201c zur Differenzierung zwischen harten und weichen \u201eTabu\u201c-Kriterien\n<\/p>\n<p>\u27a3 Wald als hartes Kriterium\n<\/p>\n<p>\u27a3 Gesicherte Vollzugsf\u00e4higkeit und \u201eRaumSchafen\u201c einer FNP-Konzentrationszone; Folge: ASP II erforderlich\n<\/p>\n<p>\u27a3 Urteil zum Denkmalschutz\n<\/p>\n<p>\u27a3 Pr\u00fcfma\u00dfstab f\u00fcr die Abgrenzung von \u201eWindfarmen\u201c <\/p><\/div>\n<\/p>\n<p>c) Praxisfragen, z. B.\n<\/p>\n<p><div class=\"indent\">\u27a3 Erl\u00e4uterungen zur fr\u00fchzeitigen \u00d6ffentlichkeitsbeteiligung<br \/>\u27a3 Regelung des Pr\u00fcfumfangs der UVP (Windparkbegriff) <\/div>\n<\/p>\n<p><b>Was hat sich durch die Neufassung tats\u00e4chlich ge\u00e4ndert? <\/b>\n<\/p>\n<p>Bei den raumordnerischen Zielen fie\u00dft das zzt. noch laufende Aufstellungsverfahren f\u00fcr den neuen LEP NRW ein: Ziele in Aufstellung entsprechen \u201esonstigen Erfordernissen der Raumordnung\u201c. F\u00fcr die Bezirksregierungen entsteht ein Zwang zur Festlegung von \u201eWindenergiebereichen\u201c als Vorranggebiete im jeweiligen Regionalplan (s. Kap. 3.2). Anschlie\u00dfend entsteht kaskadenf\u00f6rmig ein Zwang zur Anpassung der kommunalen Bauleitplanung, d. h.: \u00dcbernahme der regionalplanerischen Vorranggebiete in die Fl\u00e4chennutzungspl\u00e4ne.\n<\/p>\n<p>In Kapitel 8.2.2.5 wird zur weitergehenden \u00d6ffnung der Landschaftsschutzgebiete ein i. d. R. \u00fcberwiegendes \u00f6ffentliches Interesse an der Windnutzung postuliert. Erg\u00e4nzt wird dieses Bestreben durch anzuwendende Fachbeitr\u00e4ge des Landesamtes f\u00fcr Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV NRW) bzw. \u2013 wo diese noch fehlen \u2013 ein neues, standardisiertes Bewertungsverfahren zur LandschaftsbildBeurteilung. Ferner wurde ein eigenes Kapitel \u201eNaturschutzrechtliche Eingriffsregelung\u201c (8.2.2.1) eingef\u00fchrt, mit einer jetzt landesweit einheitlich geregelten Ermittlung des Ersatzgeldes f\u00fcr die entstehende LandschaftsbildBeeintr\u00e4chtigung. Sofern der ma\u00dfgebende Fachbeitrag des LANUV f\u00fcr die jeweilige Region noch nicht erstellt ist, greift ersatzweise ein im Anhang erl\u00e4utertes Verfahren; drei fiktive Beispiele zeigen die Berechnungsweise des anfallenden Ersatzgeldes auf.\n<\/p>\n<p>Zu diesem Detailpunkt finden Sie umseitig einen eigenen Artikel unserer Umweltabteilung. F\u00fcr die Praxis der Bauleitplanung und die anschlie\u00dfende Nutzbarkeit von Windkraftzonen relevant ist die nunmehr ausdr\u00fccklich erm\u00f6glichte Differenzierung nach Eingriffen am Boden (f\u00fcr den Mastfu\u00df) und im Luftraum dar- \u00fcber (durch den Rotor). Kleinere Schutzg\u00fcter am Boden, wie z. B. unter Schutz gestellte Hecken, d\u00fcrfen nunmehr, soweit dies ohne Schadensverursachung m\u00f6glich und begr\u00fcndbar ist, vom Rotorkreis \u00fcberstrichen werden. Ausgeweitet und verst\u00e4ndlicher formuliert wurden die Fachkapitel \u201eUmweltvertr\u00e4glichkeitspr\u00fcfung\u201c (5.1.2; hier wurde eine Definition und eine erl\u00e4uternde Abbildung zum \u201eEinwirkbereich\u201c von WEA eingef\u00fcgt), \u201eNaturschutzrechtliche Gebiete\u201c (8.2.2.2), \u201eArtenschutz\u201c (8.2.2.3), \u201eWald\u201c (8.2.2.4) und \u201eDenkmalschutz\u201c (8.2.4).\n<\/p>\n<p>Hier sind jeweils die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und Gerichtsurteile eingeflossen. Neue Kapitel gibt es zu Hochwasserschutzanlagen (8.2.3.4), Stromnetze (8.2.10), Rohrfernleitungen (8.2.11), Geologischer Dienst (8.2.12) sowie Anlagenkataster u. Meldepflicht (8.3). Das vormalige Kapitel 8.1.3 \u201eTechnische Anlagen\u201c (Sendeanlagen, Richtfunk) ist in Kap. 5.2.2.3 (\u00d6ffentliche Belange) aufgegangen. In der Gesamtschau bleibt nunmehr abzuwarten, ob diese \u201eRunderneuerung\u201c der Erlasslage sowie der damit verbundene nochmalige Appell zur F\u00f6rderung des Klimaschutzes tats\u00e4chlich zu einem neuen Schub f\u00fcr die Windkraftausweisung f\u00fchren.\n<\/p>\n<p>W\u00fcnschenswert w\u00e4re eine Fortsetzung beim Abbau von immer noch nicht ausger\u00e4umten \u2013 oder neuen \u2013 Hemmnissen f\u00fcr die planerische Praxis, z. B. in der Frage des Anlagenschutzbereiches f\u00fcr Funk-Navigationsanlagen oder \u2013 neu \u2013 des 10-km-Pr\u00fcfradius rund um Erdbebenmessstationen.\n<\/p>\n<p>&#8211; Dipl.-Geogr. Rochus Mey<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Warum nach einer Haltbarkeitsdauer der Vorg\u00e4ngerfassung von 4 Jahren und 4 Monaten eine erneute \u00dcberarbeitung? 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