{"id":1134,"date":"2013-06-24T13:38:17","date_gmt":"2013-06-24T11:38:17","guid":{"rendered":"http:\/\/wp.pe-becker.de\/pe-news\/2013\/06\/24\/neuer-erlass-neue-potenziale\/"},"modified":"2022-12-05T01:34:35","modified_gmt":"2022-12-05T00:34:35","slug":"neuer-erlass-neue-potenziale","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/pe-becker.de\/pe-news\/2013\/06\/24\/neuer-erlass-neue-potenziale\/","title":{"rendered":"Neuer Erlass \u2013 neue Potenziale?"},"content":{"rendered":"<p><h3>Der neue Windenergie-Erlass in NRW als Gestaltungschance f\u00fcr Kommunen<\/h3>\n<\/p>\n<p>Basierend auf den allgemeinen klimapolitischen&nbsp;Zielsetzungen der nordrhein-westf\u00e4lischen Landesregierung&nbsp;und den energiepolitischen Debatten&nbsp;der j\u00fcngeren Vergangenheit erarbeitete&nbsp;das Ministerium f\u00fcr Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,&nbsp;Natur- und Verbraucherschutz einen&nbsp;neuen Windenergie-Erlass, der am 11.07.2011&nbsp;in Kraft gesetzt wurde. Dabei l\u00f6st das nun erschienene&nbsp;Papier den seit 2005 geltenden&nbsp;Windkraftanlagen-Erlass der Vorg\u00e4ngerregierung&nbsp;ab.&nbsp;Der neue Windenergie-Erlass setzt durch ein&nbsp;gesondertes Kapitel bereits auf der Ebene der&nbsp;Landesplanung an und stellt das besondere&nbsp;Landesinteresse am verst\u00e4rkten Einsatz erneuerbarer&nbsp;Energien heraus. Es wird bereits hier formuliert,&nbsp;dass dieses Interesse als besonderer&nbsp;Belang gegen\u00fcber konkurrierenden Belangen&nbsp;anzusehen ist. Auch wird nochmals die Notwendigkeit&nbsp;einer umfassenden Abw\u00e4gung in&nbsp;Bezug auf die Standortentscheidung herausgestellt.&nbsp;Die Ausf\u00fchrungen zum Umgang mit Windenergieanlagen&nbsp;in Bezug auf die Regionalplanung&nbsp;werden im neuen Erlass um die Punkte eines&nbsp;notwendigen gesamtr\u00e4umlichen Planungskonzeptes&nbsp;erg\u00e4nzt. Dabei ist es von besonderem&nbsp;Interesse, der Windkraft substanziellen Raum&nbsp;zu gew\u00e4hren. Im Gegenzug zur bisherigen Erlasslage&nbsp;sollen bei diesen Planungen in Zukunft&nbsp;auch die Windh\u00f6ffigkeit und die Potenziale der&nbsp;Ausweisung in Gebieten entlang von vorhandenen&nbsp;Infrastrukturtrassen, wie z.B. Autobahnen&nbsp;oder Schienenwegen, eine verst\u00e4rkte Ber\u00fccksichtigung&nbsp;erfahren.\n<\/p>\n<p>Ein besonderes Unterkapitel des neuen Erlasses&nbsp;besch\u00e4ftigt sich mit der Anpassung der&nbsp;Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung,&nbsp;wobei dies der Aufstellung des Regionalplanes&nbsp;f\u00fcr den Regierungsbezirk M\u00fcnster geschuldet&nbsp;ist, der seinerseits Vorranggebiete mit der&nbsp;Wirkung von Eignungsgebieten f\u00fcr die Windenergienutzung&nbsp;ausweist (Positivausweisung).&nbsp;In den meisten F\u00e4llen beschr\u00e4nken sich die&nbsp;Darstellungen in den Regionalpl\u00e4nen jedoch&nbsp;auf textliche Ausf\u00fchrungen. Dabei ergeben&nbsp;sich, wie auch bereits im bisherigen Erlass dargestellt,&nbsp;geeignete Bereiche (v.a. allgemeine Freiraum-&nbsp;und Agrarbereiche), Bereiche, die einer&nbsp;Einzelfallpr\u00fcfung bed\u00fcrfen, und Tabubereiche.&nbsp;W\u00e4hrend sich bez\u00fcglich Ersterem keine \u00c4nderung&nbsp;zur bisherigen Darstellung ergibt, wurden&nbsp;bei den beiden Letztgenannten \u00c4nderungen&nbsp;vorgenommen:\n<\/p>\n<p>Die Bereiche mit Einzelfallpr\u00fcfung werden um&nbsp;spezifisch ausgepr\u00e4gte Bereiche f\u00fcr Industrie und&nbsp;Gewerbe sowie um Waldfl\u00e4chen erg\u00e4nzt&nbsp;wenn, unter Verweis auf den Landesentwicklungsplan&nbsp;NRW, die Nutzung au\u00dferhalb des&nbsp;Waldes nicht realisierbar ist, der Eingriff auf das&nbsp;notwendige Ma\u00df beschr\u00e4nkt wird und es sich&nbsp;nicht um besonders wertvolle Waldgebiete&nbsp;handelt; diesbez\u00fcglich ist ein Leitfaden \u201eWindenergie&nbsp;im Wald\u201c in Bearbeitung, welcher dann&nbsp;als Basis f\u00fcr die Einzelfallpr\u00fcfung dienen soll.&nbsp;Waldfl\u00e4chen galten im vormaligen Erlass noch&nbsp;als unantastbare Tabubereiche. Auch die uneingeschr\u00e4nkte&nbsp;Tabuisierung von Bereichen f\u00fcr&nbsp;den Schutz der Natur wird nun unter den Voraussetzungen&nbsp;gelockert, dass die Umsetzung&nbsp;von Windenergieanlagen u.a. an anderer Stelle&nbsp;nicht realisierbar ist und die Bedeutung des&nbsp;Gebietes es zul\u00e4sst sowie der Eingriff auf das&nbsp;unbedingt erforderliche Ma\u00df reduziert wird.\n<\/p>\n<\/p>\n<p>Bez\u00fcglich der Ausweisung von Konzentrationszonen&nbsp;f\u00fcr die Windenergie innerhalb eines&nbsp;Fl\u00e4chennutzungsplanes, welche i.d.R. Windenergie&nbsp;an anderen Stellen des Gemeindegebietes&nbsp;ausschlie\u00dft, muss, wie auch nach&nbsp;bisheriger Erlasslage, eine gesamtgemeindliche&nbsp;Untersuchung vorliegen. Diese soll jedoch&nbsp;zuk\u00fcnftig sowohl die Windh\u00f6ffigkeit ber\u00fccksichtigen&nbsp;als auch in der Begr\u00fcndung f\u00fcr die Gebietsauswahl&nbsp;die Erw\u00e4gungen f\u00fcr die positive&nbsp;wie auch die negative Eignung der ausgewiesenen&nbsp;bzw. nicht ausgewiesenen Gebiete offenlegen.&nbsp;Des Weiteren muss nach dem nun vorliegenden&nbsp;Erlass bei Neuausweisung oder Reduktion&nbsp;von Konzentrationszonen eine neuerliche Begutachtung&nbsp;des gesamten Gemeindegebietes&nbsp;stattfinden, da sich bei einem einmal hergestellten&nbsp;Ausgleich zwischen Positiv- und Negativausweisungen&nbsp;das Gesamtgef\u00fcge des Planungskonzeptes&nbsp;verschiebt.&nbsp;Auch im Zusammenhang mit der kommunalen&nbsp;Bauleitplanung verweist der neue Erlass&nbsp;nochmals auf die Bedeutung der vorhandenen&nbsp;Infrastrukturtrassen als bereits vorbelastete&nbsp;R\u00e4ume mit der M\u00f6glichkeit, bisher nicht belastete&nbsp;Landschaftsbereiche zu schonen. Dieser&nbsp;Ansatz k\u00f6nnte auch zu einer Erm\u00f6glichung von&nbsp;Windenergieanlagenstandorten z.B. in Landschaftsschutzgebieten&nbsp;f\u00fchren, da deren Schutzzweck&nbsp;durch die bereits vorhandene Beeintr\u00e4chtigung&nbsp;an diesen Stellen zu relativieren ist.&nbsp;Das Repowering bietet dabei die M\u00f6glichkeit,&nbsp;durch Zusammenfassung von Ersatzanlagen in&nbsp;Konzentrationszonen die Windenergienutzung&nbsp;im Gemeindegebiet neu zu ordnen \u2013 dies gilt&nbsp;vor allem, wenn Altanlagen \u00fcber das gesamte&nbsp;Gemeindegebiet verstreut liegen, denn f\u00fcr das&nbsp;Repowering gelten die gleichen planungsrechtlichen&nbsp;Anforderungen wie f\u00fcr die Neuerrichtung&nbsp;von Windenergieanlagen. Altanlagen&nbsp;genie\u00dfen zwar auch au\u00dferhalb der&nbsp;Konzentrationszonen Bestandsschutz, mit demR\u00fcckbau der Anlage erlischt dieser jedoch.\n<\/p>\n<p>Die Vorteile des Repowerings liegen neben&nbsp;den energetischen vor allem im Bereich des&nbsp;Immissionsschutzes und, bei genauer Pr\u00fcfung,&nbsp;des Schutzes der Leistungsf\u00e4higkeit des Naturhaushaltes&nbsp;und hier besonders des Artenschutzes&nbsp;durch die Konzentration der Anlagen.&nbsp;Sinnvoll ist in diesem Zusammenhang ein gemeindliches&nbsp;Repowering-Konzept, um die vielf\u00e4ltigen&nbsp;Vorteile nutzen und die vielschichtigen&nbsp;Aufgabenstellungen sicher meistern zu k\u00f6nnen.&nbsp;Als Aspekt zur Akzeptanzf\u00f6rderung von Windparks&nbsp;nennt der neue Erlass das Konzept des&nbsp;B\u00fcrgerwindparks, welcher eine direkte Beteiligung&nbsp;der Bev\u00f6lkerung am wirtschaftlichen&nbsp;Nutzen der Windenergie im Gemeindegebiet&nbsp;beabsichtigt und die allgemeine, bev\u00f6lkerungsseitige&nbsp;Akzeptanz der Planung erh\u00f6hen soll.Dieses Konzept bietet sich nicht nur f\u00fcr Neuanlagen,&nbsp;sondern auch f\u00fcr das Repowering an.&nbsp;Bez\u00fcglich der Zul\u00e4ssigkeitsvoraussetzungen zur&nbsp;Genehmigung von Windenergieanlagen differenziert&nbsp;der neue Erlass im Unterschied zur&nbsp;bestehenden Regelung zwischen Anlagen,&nbsp;die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung&nbsp;bed\u00fcrfen, und solchen, die nicht nach&nbsp;Immissionsschutzrecht zu behandeln sind, sondern&nbsp;f\u00fcr deren Erstellung ein Baugenehmigungsverfahren&nbsp;durchzuf\u00fchren ist.\n<\/p>\n<p>Diesbez\u00fcglich wurde bei der .berpr\u00fcfung der&nbsp;immissionschutzrechtlichen Zul\u00e4ssigkeit von&nbsp;Windkraftanlagen die vormalige Ausschlussentfernung&nbsp;von 1.500 m, ab welcher, dem bisherigen&nbsp;Erlass folgend, i.d.R. keine negativen&nbsp;immissionsschutzrelevanten Auswirkungen unterstellt&nbsp;werden konnten, ersatzlos gestrichen.&nbsp;Abst\u00e4nde von weniger als 1.500 m bedurften&nbsp;nach bisheriger Erlasslage einer Einzelfallpr\u00fcfung;&nbsp;in der Praxis galt jedoch bisher die&nbsp;1.500-m-Grenze zumeist als kategorische Ausschlussentfernung.\n<\/p>\n<\/p>\n<p><b>Weitere Informationen zur Abteilung:<\/b>\n<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.pe-becker.de\/umweltplanungfreiraumplanung\/abteilungs-vorstellung-umweltplanung-freiraumplanung.html\">Umweltplanung \u2013 Freiraumplanung<\/a>\n<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.pe-becker.de\/umweltplanungfreiraumplanung\/leistungen-umweltplanung-freiraumplanung.html\">Leistungen<\/a>\n<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.pe-becker.de\/umweltplanungfreiraumplanung\/aktuelle-projekte-umweltplanung-freiraumplanung.html\">Aktuelle Projekte<\/a>\n<\/p>\n<p><a href=\"https:\/\/www.pe-becker.de\/umweltplanungfreiraumplanung\/referenzen-umweltplanung-freiraumplanung.html\">Referenzen<\/a>\n<\/p>\n<p><b>finden Sie auf<\/b> <a href=\"https:\/\/www.pe-becker.de\/\">pe-becker.de<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der neue Windenergie-Erlass in NRW als Gestaltungschance f\u00fcr Kommunen Basierend auf den allgemeinen klimapolitischen\u00a0Zielsetzungen der nordrhein-westf\u00e4lischen Landesregierung\u00a0und den energiepolitischen Debatten\u00a0der j\u00fcngeren Vergangenheit erarbeitete\u00a0das Ministerium f\u00fcr Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,\u00a0Natur- und Verbraucherschutz einen\u00a0neuen Windenergie-Erlass, der am 11.07.2011\u00a0in Kraft gesetzt wurde. 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